Satzung

Der Verein Opendata Network wurde am 21.10.09 in Berlin von über 20 Vertreter von Parteien, Netzwerken und Unternehmen gegründet, um die Themen OpenData, OpenAccess, OpenGovernment, Transparenz und Partizipation koordiniert auf die politische Agenda zu bringen.

Die Gründungsversammlung fand zwischen 19 und 21:30 Uhr in den Räumen des Newthinking Store, Tucholskystr. 48, 10117 Berlin statt. Hier ist das Protokoll der Gründungsversammlung des Opendata Network

Satzung als PDF zum Download: Satzung Opendata Network

SATZUNG FÜR DEN VEREIN OPENDATA NETWORK

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet Opendata Network.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen und trägt dann den Zusatz “e.V.”
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung mit dem Ziel der Stärkung der Zivilgesellschaft und der Förderung einer aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an Gesellschaft und Politik. Er verfolgt das Ziel den Bürgerinnen und Bürgern einen freien und ungehinderten Zugang zu Informationen und Daten aus Wissenschaft, Politik und Verwaltung zugänglich zu machen. Der Verein fördert die aktive und demokratische Partizipation der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und Europa an politischen Entscheidungen und gesellschaftlichen Prozessen.

2.2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke erfolgt durch:

•    Das Abhalten von Bildungsveranstaltungen (Workshops, Seminare, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Vorträgen).

•    Die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art sowie durch qualitative und quantitative wissenschaftliche Studien zur Erforschung und Entwicklung neuer Formen und Methoden der Kollaboration und Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an Politik und Gesellschaft.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.

3.3 Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

4.2 Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.3 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.2 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

7.2 In jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wahlen bzw. Abwahlen von Vorstandsmitgliedern und Änderungen dieser Satzung bedürfen der ausdrücklichen Nennung in der Tagesordnung, mit der eingeladen wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mail Adresse gerichtet ist.

7.3 In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.5 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

7.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

8.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen durch Handaufheben statt.

8.3 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

8.4 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

8.5 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsberichts / Jahresberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers.

8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan.

8.7 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8.8 Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:

•    Satzungsänderungen
•    zusätzliche Aufgaben des Vereins
•    Höhe der Mitgliedsbeiträge
•    Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder
•    An-und Verkauf von Vereinsvermögen
•    Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
•    Beteiligung an Gesellschaften
•    Aufnahme von Darlehen ab 500,- EUR
•    Genehmigung aller Geschäftsordnungen
•    Auflösung des Vereins
•    weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand

8.9 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung einer hauptamtlichen Geschäftsführung.

§9 Vorstand

9.1 Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart zusammen sowie bis zu zwei weiteren BeisitzerInnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

9.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

9.4 Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern

9.5 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

9.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

9.7 Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand.

9.8 Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

9.9 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§11 Vereinsfinanzierung, Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung und / oder der Volksbildung.

§12 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.